Das Schulgesetz des Landes NRW beschreibt im § 50 Absatz 4 eine Benachrichtigung, die umgangssprachlich als „Blauer Brief“ bekannt ist. Es heißt dort:
„Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.“.
Aufgrund des ruhenden Schulbetriebs entfällt in diesem Schuljahr zwar diese Benachrichtigung, aber alle weiteren Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Unabhängig von dieser Ausnahme stehen wir nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs gerne zur Information über die Lern- und Leistungsentwicklung Ihres Kindes zur Verfügung.